RECHTLICHE GRUNDLAGEN
PERSONENSTANDSGESETZ UND
NAMENSRECHT
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Im Gesetz werden leider die abschreckenden Begriffe wie Totgeburt und Fehlgeburt benutzt.
Ein totgeborenes Kind über 500g bekommt eine Geburtsurkunde (und einen Totenschein) und wurde als „Person“ anerkannt. Seit 2013 dürfen Eltern auf Wunsch auch still geborene Kinder unter 500g in das Stammbuch eintragen und die Eltern erhalten eine Namensbescheinigung vom Standesamt.
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Es muss das Standesamt aufgesucht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte.
Das Standesamt stellt den Eltern eine Bescheinigung aus, in der das fehlgeborene Kind / die fehlgeborenen Kinder mit vorgesehenem Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort erfasst werden. Die vom Standesamt ausgestellte Bescheinigung umfasst damit die wesentlichen Daten, die auch die Geburtsurkunde enthalten hätte. Diese Bescheinigung kann auch nachträglich erstellt werden, selbst wenn der Verlust bereits Jahre zurückliegen sollte. Im Standesamt muss eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über eine Fehlgeburt oder der Mutterpass vorgelegt werden. (Quelle: http://initiative-regenbogen.de/namensrecht.html vom 21.10.2019)
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Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2018 gilt nicht mehr nur die 500g-Grenze, sondern auch zusätzlich die Erreichung der 24. SSW als Abgrenzung. So werden auch Kinder, die zwar unter 500g wiegen, aber erst in der 24. SSW still geboren werden, ebenfalls als Person anerkannt. Es handelt sich daher um eine Totgeburt, wenn das Kind die vollendete 24. SSW erreicht hat.
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Kinder, die Teil einer Mehrlingsgeburt (z.B. Zwillinge) sind und verstarben, bei dem mindestens ein Kind lebt, sind wie die lebenden Kinder zu beurkunden. Die Eltern dieser Kinder bekommen eine offizielle Geburts- und Sterbeurkunde vom Standesamt für das Familienbuch.
BESTATTUNGSGESETZ (NRW)
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Das Bestattungsrecht ist in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer.
Für die Fehlgeburten gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Bestattungspflicht. Für Totgeburten wie auch lebend geborene Kinder ab 500g gibt es eine Bestattungspflicht. Auf Wunsch der Eltern dürfen vom Gewicht unabhängig die eigenen Kinder aus einer Fehl- oder Totgeburt bestattet werden (Bestattungsrecht). Dies gilt auch für Schwangerschaftsabbrüche. Weiterhin gibt es eine gesetzliche Hinweispflicht (z.B. von Krankenhäusern) auf das elterliche Bestattungsrecht. Wenn die Eltern ihr Bestattungsrecht nicht wahrnehmen, sind Tot- und Fehlgeburten unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten trägt der Träger der Einrichtung.
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Viele Krankenhäuser bieten ein- bis zweimal im Jahr die gemeinsame Bestattung der Fehlgeburten auf einer Sternenkindergrabstätte an, zu denen auch die Eltern und deren Angehörigen eingeladen werden.
MUTTERSCHUTZ
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Die abschreckenden Begriffe wie Totgeburt und Fehlgeburt werden auch beim Mutterschutz als Unterscheidung benutzt.
Mütter, die eine Totgeburt (Gewicht des Kindes ab 500g oder vollendete 24. SSW) hatten oder deren Kind direkt nach der Geburt starb, haben ein Anrecht auf Mutterschutz.
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Eine Fehlgeburt gilt im rechtlichen Sinne nicht als Geburt, daher gibt es keinen Mutterschutz für Frauen, deren Kind vor der 24. SSW verstarb oder unter 500g wog. Es gibt daher keine Schutzfristen bei Müttern, die eine Fehlgeburt oder einen Schwangerschaftsabbruch haben.
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Seit 2018 gibt es einen gesetzlichen Kündigungsschutz von 4 Monaten für Mütter, deren Fehlgeburt nach der 12. SSW eintrat. Das Gesetz möchte damit die Situation und Trauer der Mütter berücksichtigen.
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Ist eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, ist dies ärztlich zu bescheinigen. Statt der Regelungen über die mutterschutzrechtliche Entgeltfortzahlung gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
HEBAMMENNACHSORGE
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Vielen Schwangeren ist oft nicht bewusst, dass sie mit Wissen um die Schwangerschaft ein Anrecht auf eine Hebamme haben. Auch gesetzlich versicherte Mütter, die eine Fehlgeburt oder eine stille Geburt hatten, haben das Recht auf eine Nachsorge durch eine Hebamme. Leider wird auf dieses Recht kaum hingewiesen.
LITERATURHINWEISE
Frömel-Scheumann, Miriam:
Leuchte hell – Kleiner Stern. Das Sternenkind-Erinnerungsbuch
Butzbach 2017
Eine sehr umfangreiche und nach Themen sortierte Medienliste gibt es bei der
LINKS
Für Eltern, die ihr Kind vor, während oder kurz nach
der Geburt verloren haben
Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister in Deutschland
BUNDESVERBAND TRAUERBEGLEITUNG
Dachverband für Trauerbegleitung in Deutschland
Interessenvertretung und Sprachrohr für Trauernde, Trauerbegleitende
und Menschen in Lehre und Forschung zu Trauer
Selbsthilfegruppe für Wesel und Umgebung
Hilfe und Unterstützung für Familien und Fachkräfte
bei Fehlgeburt, stiller Geburt, Schwangerschaftsabbruch
und Neugeborenentod
Fotograf Kai Gebel | Das erste und das letzte Bild
TRAUERBEGLEITER
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Der Trauerbegleiter ist für die Teilnehmenden der Selbsthilfegruppe "Sternenkinder Duisburg" kostenfrei und kann in der Corona-Krise unter der Angabe der Adresse per Post zugesendet werden.
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