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RECHTLICHE GRUNDLAGEN

PERSONENSTANDSGESETZ UND

NAMENSRECHT

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Im Gesetz werden leider die abschreckenden Begriffe wie Totgeburt und Fehlgeburt benutzt.

Ein totgeborenes Kind über 500g bekommt eine Geburtsurkunde (und einen Totenschein) und wurde als „Person“ anerkannt. Seit 2013 dürfen Eltern auf Wunsch auch still geborene Kinder unter 500g in das Stammbuch eintragen und die Eltern erhalten eine Namensbescheinigung vom Standesamt. 

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Es muss das Standesamt aufgesucht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte.

Das Standesamt stellt den Eltern eine Bescheinigung aus, in der das fehlgeborene Kind / die fehlgeborenen Kinder mit vorgesehenem Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort erfasst werden. Die vom Standesamt ausgestellte Bescheinigung umfasst damit die wesentlichen Daten, die auch die Geburtsurkunde enthalten hätte. Diese Bescheinigung kann auch nachträglich erstellt werden, selbst wenn der Verlust bereits Jahre zurückliegen sollte. Im Standesamt muss eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über eine Fehlgeburt oder der Mutterpass vorgelegt werden. (Quelle: http://initiative-regenbogen.de/namensrecht.html vom 21.10.2019)

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Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2018 gilt nicht mehr nur die 500g-Grenze, sondern auch zusätzlich die Erreichung der 24. SSW als Abgrenzung. So werden auch Kinder, die zwar unter 500g wiegen, aber erst in der 24. SSW still geboren werden, ebenfalls als Person anerkannt. Es handelt sich daher um eine Totgeburt, wenn das Kind die vollendete 24. SSW erreicht hat. 

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Kinder, die Teil einer Mehrlingsgeburt (z.B. Zwillinge) sind und verstarben, bei dem mindestens ein Kind lebt, sind wie die lebenden Kinder zu beurkunden. Die Eltern dieser Kinder bekommen eine offizielle Geburts- und Sterbeurkunde vom Standesamt für das Familienbuch.

BESTATTUNGSGESETZ (NRW)

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Das Bestattungsrecht ist in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer.

Für die Fehlgeburten gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Bestattungspflicht. Für Totgeburten wie auch lebend geborene Kinder ab 500g gibt es eine Bestattungspflicht. Auf Wunsch der Eltern dürfen vom Gewicht unabhängig die eigenen Kinder aus einer Fehl- oder Totgeburt bestattet werden (Bestattungsrecht). Dies gilt auch für Schwangerschaftsabbrüche. Weiterhin gibt es eine gesetzliche Hinweispflicht (z.B. von Krankenhäusern) auf das elterliche Bestattungsrecht. Wenn die Eltern ihr Bestattungsrecht nicht wahrnehmen, sind Tot- und Fehlgeburten unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten trägt der Träger der Einrichtung.

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Viele Krankenhäuser bieten ein- bis zweimal im Jahr die gemeinsame Bestattung der Fehlgeburten auf einer Sternenkindergrabstätte an, zu denen auch die Eltern und deren Angehörigen eingeladen werden.

MUTTERSCHUTZ

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Die abschreckenden Begriffe wie Totgeburt und Fehlgeburt werden auch beim Mutterschutz als Unterscheidung benutzt.

Mütter, die eine Totgeburt (Gewicht des Kindes ab 500g oder vollendete 24. SSW) hatten oder deren Kind direkt nach der Geburt starb, haben ein Anrecht auf Mutterschutz. 

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Eine Fehlgeburt gilt im rechtlichen Sinne nicht als Geburt, daher gibt es keinen Mutterschutz für Frauen, deren Kind vor der 24. SSW verstarb oder unter 500g wog. Es gibt daher keine Schutzfristen bei Müttern, die eine Fehlgeburt oder einen Schwangerschaftsabbruch haben. 

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Seit 2018 gibt es einen gesetzlichen Kündigungsschutz von 4 Monaten für Mütter, deren Fehlgeburt nach der 12. SSW eintrat. Das Gesetz möchte damit die Situation und Trauer der Mütter berücksichtigen.

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Ist eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, ist dies ärztlich zu bescheinigen. Statt der Regelungen über die mutterschutzrechtliche Entgeltfortzahlung gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

HEBAMMENNACHSORGE

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Vielen Schwangeren ist oft nicht bewusst, dass sie mit Wissen um die Schwangerschaft ein Anrecht auf eine Hebamme haben. Auch gesetzlich versicherte Mütter, die eine Fehlgeburt oder eine stille Geburt hatten, haben das Recht auf eine Nachsorge durch eine Hebamme. Leider wird auf dieses Recht kaum hingewiesen.

Bunte Notizbücher
Literatur

LITERATURHINWEISE

Fezer-Schadt, Kathrin und Erhardt-Seidel, Carolin: Weitertragen.

Wege nach pränataler Diagnose 

Salzburg 2018

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Frömel-Scheumann, Miriam: 

Leuchte hell – Kleiner Stern. Das Sternenkind-Erinnerungsbuch 

 

Butzbach 2017

Heine, Hannah

Marie und Vöhringer, Katharina: 

Leni und die Trauerpfützen 

 

Köln 2017

Schäufler, Nicole: 

Gestern war ich noch schwanger

 

Salzburg 2014

Hillebrand, Petra: 

Flieg, kleiner 

Schmetterling 

 

Innsbruck 2019

Wolter, Heike: 

Mein Sternenkind

 

Salzburg 2012

Lothrop, Hannah: 

Gute Hoffnung –

jähes Ende

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München 2016

Wolter, Heike: 

Meine Folgeschwangerschaft 

 

Salzburg 2010

Eine sehr umfangreiche und nach Themen sortierte Medienliste gibt es bei der

Initiative REGENBOGEN „Glücklose Schwangerschaft“ e.V. 

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LINKS

INITIATIVE REGENBOGEN

Für Eltern, die ihr Kind vor, während oder kurz nach

der Geburt verloren haben

 

VEID

Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister in Deutschland

 

BUNDESVERBAND TRAUERBEGLEITUNG

Dachverband für Trauerbegleitung in Deutschland

Interessenvertretung und Sprachrohr für Trauernde, Trauerbegleitende

und Menschen in Lehre und Forschung zu Trauer

 

VERWAISTE ELTERN WESEL

Selbsthilfegruppe für Wesel und Umgebung

 

HOPE´S ANGEL

Hilfe und Unterstützung für Familien und Fachkräfte

bei Fehlgeburt, stiller Geburt, Schwangerschaftsabbruch

und Neugeborenentod

 

DEIN STERNENKIND

Fotograf Kai Gebel | Das erste und das letzte Bild

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TRAUERBEGLEITER

EIN ARBEITSHEFT

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Der Trauerbegleiter ist für die Teilnehmenden der Selbsthilfegruppe "Sternenkinder Duisburg" kostenfrei und kann in der Corona-Krise unter der Angabe der Adresse per Post zugesendet werden.

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© Nicole Baden
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