VEREINSSATZUNG
STERNENKINDER DUISBURG E.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Sternenkinder Duisburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
§ 1 Nr. 2
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
§ 1 Nr. 3
Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg. Der Verein wurde am 14.08.2019 errichtet.
§ 1 Nr. 4
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 5
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 6
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 1 Nr. 7
Nach Eintragung wird ergänzt: Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter der Nummer VR 6095 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
(1) Zweck des Vereins ist es Menschen in ihrer individuellen und vielfältigen Trauer zu begleiten, zu unterstützen und zu beraten.
(2) Der Verein berät, begleitet und unterstützt Eltern, Angehörige und engagierte und interessierte Personen, die ein Kind/ mehrere Kinder durch Fehlgeburt, Totgeburt, einem medizinisch-indizierten Schwangerschaftsabbruch, Tod eines Neugeborenen oder Säuglings verloren haben.
(3) Der Verein möchte gleichfalls die Öffentlichkeit sensibilisieren.
Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung von hilfsbedürftigen Personen i. S. des § 53 Ziffer 1 der Abgabenordnung durch Unterstützung und Beratung bei Verlust eines Kindes durch Fehlgeburt, Totgeburt, einem medizinischen indizierten Schwangerschaftsabbruch oder dem Tod eines Neugeborenen. Dies gilt für Beerdigungssituationen, akute Verlustsituationen, die vielfältige Begleitung bei der Trauerarbeit, Vermittlung von Ansprechpartnern, sowie die dazugehörige Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Information von Außenstehenden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a)
Unterstützung und Beratung van Betroffenen in der akuten Verlustsituation
b)
Unterstützung von Betroffenen in Beerdigungsangelegenheiten
c)
Unterstützung von Betroffenen durch vielfaltige Begleitung bei der Trauerarbeit
d)
Unterstützung bei der Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit von früh verwaisten Eltern und deren Angehörigen
e)
Vermittlung von Ansprechpartnern für Betroffene
f)
Verbesserung des Betreuungs-, Informations- und Unterstützungsangebotes für Betroffene
g)
Verbesserung des Umgangs mit Betroffenen sowie deren Beratung in Arztpraxen, Krankenhäusern und anderen Institutionen, die in der Akutsituation mit ihnen in Kontakt stehen
h)
Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit
i)
Erstellen und Verteilen von Informationsmaterialien
j)
Unterstützung und Beratung van Angehörigen
k)
Aufbau und Leitung von speziellen Trauergruppen
l)
Förderung van Fortbildungsmaßnahmen für die für den Verein ehrenamtlich Tätigen
m)
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gegenüber früh verwaisten Eltern durch Gewinnung von Ehrenamtlichen, die bereit sind, sich für Sterneneltern und Sternenkinder zu engagieren. Beispielsweise durchNähen von Kleidung, Basteln von Andenken, Beratung, Betreuung, Trauerbegleitung oder andereMa8nahmen, die den Eltern oder Kindern zugutekommen.
n)
Interessenvertretung für früh verwaiste Eltern und an der Thematik Interessierte
o)
Aufbau einer Geschäftsstelle für Trauerberatung und ambulante Trauerbegleiter für trauernde Eltern und derenAngehörigen
§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsmitglieder
Mitglieder des Vereins werden unterschieden in:
a) passive Mitglieder
Die passiven Mitglied zahlen den in der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag.
Sie haben volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.
Passive Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
b) Fördermitglieder
Diese zahlen einen selbst festgelegten Mitgliedsbeitrag, der den regulären
Mitgliedsbeitrag mindestens überschreitet. Sie haben volles Stimmrecht bei den
Mitgliederversammlungen. Fördernde Mitglieder sind natürliche als auch juristische
Personen.
c) aktive Mitglieder
Passive Mitglieder können eine Bewerbung an den Vorstand richten, um ein aktives
Mitglied zu werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von aktiven
Mitgliedern. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben. Neue Mitglieder werden in der Regel zunächst als passives Mitglied
aufgenommen. Die aktiven Mitglieder treffen sich regelmäßig zusammen mit dem
Vorstand (mindestens 4x im Jahr), um die Vereinsarbeit im Sinne der Ziele (§ 2) des
Vereins voranzubringen.
d) Ehrenmitglieder
Diese können in der Mitgliederversammlung ernannt werden. Vorschläge zur
Ernennung können dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Verleihung
entscheidet die einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Bei besonderen
Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder bei grob vereinsschädigendem
Verhalten kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Hierzu entscheidet die
einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Nr. 2
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste/ Ausschuss aus dem Verein, welche durch
den Vorstand mehrheitlich beschlossen werden muss,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu
verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Nr. 1
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Nr. 2
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliederliste
§ 7 Nr. 1
Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins steht den Mitgliedern offen.
§ 7 Nr. 2 Die Mitglieder sind angehalten, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben
zu unterstützen.
§ 7 Nr. 3
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Mit
Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen alle Mitglieder das passive Wahlrecht.
§ 8 Organe des Vereinsarbeit
a) der Vorstandes
b) die Mitgliederversammlungen
§ 9 Der Vorstand
§ 9 Nr. 1
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht ausgeschlossen
a) dem 1. Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
c) dem Kassenwart/ der Kassenwartin
§ 9 Nr. 2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vereins gemeinschaftlich vertreten.
§ 9 Nr. 3
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Dies gilt auch für
Ehrenmitglieder.
§ 9 Nr. 4
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9 Nr. 5
Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des
Vorstands können für Ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der
Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit
ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
§ 10 Nr. 1
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt.
§ 10 Nr. 2
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Nr. 3
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes auf eigenen Wunsch aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
§ 11 Nr. 31
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eines Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
§ 11 Nr. 2
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und
vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Nr. 3
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
§12 Die Mitgliederversammlungen
§ 12 Nr. 1
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch
Ehrenmitglieder eine Stimme.
§ 12 Nr. 2
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Erlass einer Datenschutzordnung
g) Erlass einer Geschäftsordnung
h) Erlass einer Beitragsordnung
i) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Vereinigung
j) Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern
k) Hinweise zur Datenverarbeitung: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse (Email-Adresse oder Postadresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Nr. 61
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
§ 14 Nr. 62
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§ 14 Nr. 63
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 14 Nr. 4
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Nr. 5
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 14 Nr. 6
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins
eine solche von vier Fünftel erforderlich.
§ 14 Nr. 7
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 14 Nr. 8
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 15 Nr. 1
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Nr. 2
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 17 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 Nr. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 Ziffer 1 Abgabenordnung wegen dem Verlust eines „Sternenkindes“ i.S. des § 2 Nr. 2 dieser Satzung hilfsbedürftig sind.
§ 18 Mittel
Zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere Mittel aufgebracht durch:
a) Jährliche Mitgliedsbeiträge, die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
b) Freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.